
Kostenrückerstattung bei klinisch-psychologischer Behandlung
Bei Vorliegen einer krankheitswertigen Diagnose (zum Beispiel einer depressiven Episode) können Sie einen Teil der Behandlungskosten durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung rückerstattet bekommen.
Voraussetzungen dafür:
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Es liegt eine Befindungsstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist (idR eine ICD-10 Störung des Kapitels F)
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Die klinische PsychologIn ist in die Liste der klinischen PsychologInnen des Bundesministeriums eingetragen
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Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung hat spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlungseinheit stattgefunden
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Die Antragsstellung liegt vor der 11. klinisch-psychologischen Behandlungseinheit (10 EH sind bewilligungsfrei)
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Die Honorarnote enthält die geforderten Angaben
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Ein Zahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug,…) wird übermittelt
Sollten Sie eine Krankenzusatzversicherung haben, können Sie dort zusätzlich um Kostenrückerstattung ansuchen.
Für das Erstgespräch benötigen Sie noch keine Arztbestätigung.
Diese muss bei Interesse an einer Kostenrückerstattung vor der zweiten Sitzung eingebracht werden.
Wenden Sie sich hierzu an Ihren Arzt des Vertrauens (z.B. Hausarzt).
Eine Kostenrückerstattung kann immer nur durch Sie als KlientIn beantragt werden. Sollten Sie keine Rückerstattung durch die Krankenkassen wünschen, ergeht somit auch von meiner Seite keine Information an eine Krankenkasse.
Ablauf einer Antragstellung:
Die Schritte der Antragstellung auf Kostenzuschuss sind von den einzelnen Krankenkassen und Bundesländern unterschiedlich geregelt. Bei Interesse an einem Kostenzuschuss informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.
Üblicherweise sind folgende Schritte zu berücksichtigen:
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Spätestens vor der 2. Behandlungseinheit benötigen Sie von Ihrem Hausarzt (= behandelnder Arzt) eine „Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer klinisch-psychologischen Behandlung“.
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Falls Sie noch keine klinisch-psychologische Behandlung in Anspruch genommen haben, gewährt die Krankenkasse einen Kostenzuschuss für die ersten 10 Behandlungseinheiten. Schicken Sie dafür die Bestätigung der ärztlichen Untersuchung gemeinsam mit den Honorarnoten aus den Behandlungseinheiten und Ihrem Überweisungsbeleg an Ihre Krankenkasse.
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Bei einer klinisch-psychologischen Behandlung über 10 Einheiten hinaus muss ein Antrag auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme von klinisch-psychologischer Behandlung gestellt werden. Das Antragsformular können Sie sich selbst zu Beginn der Behandlung besorgen und wird von mir, als Ihre behandelnde klinische Psychologin, ausgefüllt. Dieser Antrag muss von Ihnen spätestens 2 Wochen vor der 11. Einheit gestellt werden. Die Kosten für eine klinisch-psychologische Behandlung werden ab der 11. Behandlungseinheit nur dann übernommen, wenn die Krankenkasse diesen Antrag bewilligt und so die Kostenübernahme zusagt. Mittels einem solchen Antrag können einmalig maximal 50 klinisch-psychologische Behandlungseinheiten bewilligt werden.
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Im Falle einer längeren Krankenbehandlung ist vor Ablauf der beantragten Sitzungen rechtzeitig ein neuer Antrag auf Kostenzuschuss zu stellen.
Alle Angaben wurden nach besten Wissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben gegeben werden. Die Inhalte dieser Seiten dienen lediglich der Information, für genaue Angaben informieren Sie sich bitte bei ihrer zuständigen Krankenkasse.